| GesetzeEinige Urteile:   BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzen
Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen wird durch Paragraph 906 I BGB nicht gedeckt. Hier besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers, selbst wenn die Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich ist. OLG Köln, 17.09.1982, 20 U 44/82NJW 85, 2338
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzen
In einem Wohn-Vorort hat der Grundstücksbesitzer Katzenbesuch von Nachbargrundstücken in seinem Garten aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden. Das gilt auch dann, wenn die Katze an einer im Garten angelegten Vogeltränke Vögel jagt und zweimal in mehreren Monaten kurz einige Meter ins Haus eingedrungen ist. LG Augsburg, 24.08.1984, 4 S 2099/84NJW 85, 499
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzen
Die von wenigen Katzen ausgehende Beeinträchtigung ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dagegen ist die von 17 Katzen ausgehende Störung auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unzumutbar. AG Diez, 19.10.1984, 3 C 440/84NJW 85, 2339
  BGB Paragraph 1004 II     Unterlassungsklage     Katzenhaltung
In einem städtischen Vorort kann das Halten einer Katze vom Nachbarn nicht unterbunden werden. Das ergibt sich bei Abwägung der gegenseitigen Interessen aus den örtlichen Verhältnissen, dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme und der Sozialbindung des Eigentums. LG Oldenburg, 15.11.1985, 9 T 1009/85NJW-RR 86, 883
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzenbesuch
Auf Grund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat in einem Wohnvorort der Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben zu dulden, daß eine dem Nachbarn gehörende Katze von Zeit zu Zeit seinen Grundstücksgarten betritt. OLG Celle, 27.03.1986, 4 U 64/85NJW-RR 86, 821
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzenhaltung
Zur ortsüblichen Haltung von (nur) 2 (statt 27) Katzen in einer Doppelhaushälfte mit Garten in einem "Reinen Wohngebiet". OLG München, 26.06.1990, 5 U 7178/89NJW-RR 91, 17
  BGB Paragraph 906/BGB Paragraph 242     Nachbarrecht     Katze
Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet. AG Rheinberg, 28.11.1991, 10 C 415/91NJW-RR 92, 408
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzenhaltung
Die in der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätze können dazu führen, daß es der Grundstücksnachbar in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muß, daß zwei Katzen seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten. LG Darmstadt, 17.03.1993, 9 O 597/92NJW-RR 94, 147
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzenhaltung
Eine Haltung von mehr als zwei Katzen in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend muß allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und Mäusebefall des streitgegenständlichen Grundstücks behauptet wird. LG Darmstadt, 17.03.1993, 9 O 597/92NJW-RR 94, 147
  BGB Paragraph 906     Nachbarrecht     Katzen
Bereits das bloße Betreten eines Grundstücks durch Katzen bildet einen störenden Eingriff in das Grundeigentum. Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung einer solchen Störung nicht verpflichtet. AG Passau, 09.03.1983, 11 C 708/82NJW 83, 2885
  Entschieden wurde übrigens auch schon, daß der Nachbar keineswegs verpflichtet ist, seinen Hund unter Verschluß zu halten, damit eine Katze ungestört auf seinem Grundstück streunen kann!
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